Steuerberater



Vergütung

Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren

Rund 70.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen als Steuerberater tätig werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.


Gebührenverordnung - warum ?

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach

der Bedeutung der Angelegenheit

dem Umfang,

der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Zu den mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.


Gebührenarten

Für den überwiegenden Teil der Vergütungen der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die “Wertgebühr” vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.

Die Anwendung der “Zeitgebühr” von 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.

Von geringer Bedeutung ist die “Beitragsrahmengebühr”, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.


Beispiele für die Wertgebühr:

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6000 EUR.

Die Monatsgebühr für die Buchhaltung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt.

Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 12,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12500 EUR.

Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 25/10. Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.


Beispiel 1:

Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens 4500 EUR (§ 24 Abs. 3 StBGebV).


 Jahresarbeitslohn = Gegenstandswert 

20.000 EUR

Gebühr 1/20 bis 1/40 

32,30 EUR  bis  129,20 EUR


Beispiel 2:

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6000 EUR (§ 27 Abs. 1 StBGebV).

 

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Mieteinnahmen

 20.000 EUR

 10.000 EUR

 5.000 EUR

Werbungskosten
Schuldzinsen, AfA, usw.

15.000 EUR

 15.000 EUR

 5.000 EUR

Einkünfte

5.000 EUR

 - 5.000 EUR

 0 EUR

Gegenstandswert

20.000 EUR

 15.000 EUR

 6.000 EUR

Gebühr 1/20  bis  12/20

32,30 EUR
bis
387,60 EUR

28,30 EUR
bis
339,60 EUR

16,90 EUR
bis
202,80 EUR 

 
Beispiel 3:

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 EUR (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).

 

Fall 1

Fall 2 

Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit

 60.000 EUR

 0 EUR

Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung

 20.000 EUR

 - 10.000 EUR

Kapitaleinkünfte

 5.000 EUR

 5.000 EUR

Summe der positiven
Einkünfte = Gegenstandswert

 65.000 EUR

 5.000 EUR

mindestens  6.000 EUR    
Gebühr 1/10  bis  6/10

112,30 EUR
bis
673,80 EUR

33,80 EUR
bis
202,80 EUR



Beispiel 4:

Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.

 

 Fall 1

 Fall 2

 Betriebseinnahmen

 250.000 EUR

 250.000 EUR

 Betriebsausgaben

  200.000 EUR

 300.000 EUR

 Gegenstandswert

 250.000 EUR

 300.000 EUR

 Gebühr   5/10  bis  20/10

245,50 EUR
bis
984,00 EUR

257,00 EUR
bis
1.028,00 EUR




Haftung des Steuerberaters


Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Für Tätigkeiten ausserhalb der Steuerberatung, die nicht durch die Steuerberatergebührenverordnung erfasst werden, berechnen wir unsere Leistungen mit individuellen Zeitgebühren. Gerne beantworten wir Ihren Fragen in Bezug auf die anfallenden Gebühren!


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