
VergütungGrundlagen der deutschen Steuerberatergebühren
Rund 70.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen als Steuerberater tätig werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.
Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.
Gebührenverordnung - warum ?
Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach
der Bedeutung der Angelegenheit
dem Umfang,
der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).
Zu den mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.
Gebührenarten
Für den überwiegenden Teil der Vergütungen der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die “Wertgebühr” vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.
Die Anwendung der “Zeitgebühr” von 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
Von geringer Bedeutung ist die “Beitragsrahmengebühr”, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.
Beispiele für die Wertgebühr:
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6000 EUR.
Die Monatsgebühr für die Buchhaltung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt.
Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 12,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12500 EUR.
Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 25/10. Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.
Beispiel 1:
Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens 4500 EUR (§ 24 Abs. 3 StBGebV).
| Jahresarbeitslohn = Gegenstandswert |
20.000 EUR
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| Gebühr 1/20 bis 1/40 |
32,30 EUR bis 129,20 EUR
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Beispiel 2:
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6000 EUR (§ 27 Abs. 1 StBGebV).
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Fall 1
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Fall 2
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Fall 3
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| Mieteinnahmen |
20.000 EUR
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10.000 EUR
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5.000 EUR
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Werbungskosten Schuldzinsen, AfA, usw. |
15.000 EUR
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15.000 EUR
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5.000 EUR
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| Einkünfte |
5.000 EUR
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- 5.000 EUR
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0 EUR
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| Gegenstandswert |
20.000 EUR
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15.000 EUR
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6.000 EUR
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| Gebühr 1/20 bis 12/20 |
32,30 EUR bis 387,60 EUR
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28,30 EUR bis 339,60 EUR
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16,90 EUR bis 202,80 EUR
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Beispiel 3:
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 EUR (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).
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Fall 1
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Fall 2
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
60.000 EUR
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0 EUR
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
20.000 EUR
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- 10.000 EUR
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| Kapitaleinkünfte |
5.000 EUR
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5.000 EUR
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Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert |
65.000 EUR
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5.000 EUR
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| mindestens 6.000 EUR |
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| Gebühr 1/10 bis 6/10 |
112,30 EUR bis 673,80 EUR
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33,80 EUR bis 202,80 EUR
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Beispiel 4:
Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.
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Fall 1
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Fall 2
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| Betriebseinnahmen |
250.000 EUR
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250.000 EUR
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| Betriebsausgaben |
200.000 EUR
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300.000 EUR
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| Gegenstandswert |
250.000 EUR
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300.000 EUR
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| Gebühr 5/10 bis 20/10 |
245,50 EUR bis 984,00 EUR
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257,00 EUR bis 1.028,00 EUR
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Haftung des Steuerberaters
Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Für Tätigkeiten ausserhalb der Steuerberatung, die nicht durch die Steuerberatergebührenverordnung erfasst werden, berechnen wir unsere Leistungen mit individuellen Zeitgebühren. Gerne beantworten wir Ihren Fragen in Bezug auf die anfallenden Gebühren!
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